Informationen und Urteile zu verschiedenen Rechtsgebieten

Merkblatt in Unfallsachen (Mandanteninformationen)

I. Haftungsvoraussetzungen

Die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall hängt davon ab, ob die alleinige Verantwortung des Unfallgegners gegeben ist und erforderlichenfalls bewiesen werden kann. Bei beiderseitiger Verursachung des Unfalles (z. B. bei Mitverschulden) erfolgt die Regulierung nach Schadensquoten. Wichtig: Es ist daher darauf zu achten, dass ggf. nach Verständigung der Polizei alle in Betracht kommenden Beweismöglichkeiten an der Unfallstelle ausgeschöpft werden durch Erfassung von Zeugen und aller objektiven Unfallspuren (Anfertigung von Fotos). Hier gilt: Je früher der Rechtsanwalt/Rechtsanwältin eingeschalten wird, desto besser! Erforderlichenfalls ist ein unfallanalytisches Gutachten zur Ermittlung der Unfallursache nach anwaltlicher Beratung zu veranlassen.

II. Folgende Schadenspositionen gegenüber der Versicherung des Unfallgegners

1. Kosten der Rechtsverfolgung (insbesondere Anwaltskosten):

Sind als Schadensposition von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Bei 100%ig fremdverschuldetem Unfall zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung die anfallenden Anwaltskosten, bei Mitverschulden in Höhe der regulierten Schadensquote.

Soweit eine Rechtsschutzversicherung besteht, trägt diese das Kostenrisiko zur Geltendmachung und Durchsetzung der eigenen Ansprüche. Gerade für Unfälle mit Haftungsteilung oder schwieriger Beweislage empfiehlt sich der (vorherige!) Abschluß einer Verkehrsrechtsschutzversicherung, die auch die Kosten eines eventuell in Frage kommenden unfallanalytischen Sachverständigengutachtens trägt.

In jedem Fall sollte möglichst frühzeitig anwaltlicher Rat eingeholt werden.

2. Fahrzeugschaden:

Der Fahrzeugschaden besteht regelmäßig aus den Reparaturkosten zuzüglich ggf. einer Wertminderung bei einem bis zu 5 Jahre alten Kfz. Ab einem Schaden von etwa 1.000,00 € sollte dieser durch Sachverständigengutachten festgestellt werden, in dem der Sach- verständige dann auch zu evtl. Wertminderung und der Reparaturdauer Feststellungen treffen kann. Ansonsten kann der Schaden belegt werden durch Vorlage eines Kostenvoranschlages oder der Reparaturkostenrechnung. Bei wirtschaftlichen oder technischen Totalschäden, d. h. wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten den festzustellenden Wert des Fahrzeuges unmittelbar vor dem Unfall übersteigen oder dieses nicht mehr zu reparieren ist, wird der durch den Sachverständigen festzustellenden Wiederbeschaffungswert ersetzt. Bei einem Neufahrzeug, das erst kurze Zeit (± 1 Monat, ca. 1.000 km) gelaufen ist und bei dem tragende Teile beschädigt sind, besteht Anspruch auf Ersatz des Neupreises des Fahrzeuges. Gegebenenfalls spielt eine Rolle, ob die Absicht besteht das Fahrzeug weiter zu nutzen, die so genannte 6-Monats-Haltefrist. Insbesondere bezüglich letztgenannter Problematik empfiehlt sich immer eine anwaltliche Beratung.

3. Abschleppkosten (zur nächsten Werkstatt):

Auf Nachweis zu ersetzen.

4. Sachverständigenkosten:

Sind zu ersetzen, soweit diese zur Feststellung des Schadens erforderlich sind (vgl. oben Ziffer 1). Sie haben als Geschädigter das Recht, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen, den Sach- verständigen der Versicherung müssen Sie nicht akzeptieren.

5. Mietwagenkosten/Nutzungsausfall:

Wenn ein Mietwagen benötigt wird, sind die hierfür erforderlichen Kosten bis zum Ende der Reparatur bzw. bis zur Anschaffung des Ersatzfahrzeuges abzüglich einer Quote von bis zu ca. 10%, wegen erspartem Verschleißes am eigenen Fahrzeug, zu ersetzen.

Es besteht die Möglichkeit, diesen Abzug bei Inanspruchnahme eines Fahrzeuges einer niedrigeren Fahrzeugklasse (ggf. nach Absprache mit der Versicherung) zu ersparen. Der Anspruch auf Mietwagen besteht grundsätzlich nur dann, wenn täglich mehr als 30 km gefahren werden. Wichtig: Grundsätzlich sollten, insbesondere bei voraussichtlich längerer Anmietzeit, nachweisbar Vergleichsangebote mehrerer Autovermieter zum sogenannten Normaltarif eingeholt werden, da sonst von der Versicherung oder dem Schädiger der Einwand erhoben wird, zu teuer angemietet zu haben (Schadensminderungspflicht). Probleme machen Versicherungen oft bei sogenannten Unfallersatztarifen der Autovermieter oder Werkstätten.

Soweit ein Mietwagen nicht in Anspruch genommen wird, ersetzt die Versicherung beim privat genutzten Fahrzeug den sogenannten Nutzungsausfall. Die Höhe ist abhängig von der Größe und dem Alter des eigenen Fahrzeuges. Wichtig: Als Nachweis für die Dauer der Anmietung bzw. des zu zahlenden Nutzungsausfalles sollte darauf geachtet werden, dass bei Reparatur in der Werkstatt auf der Reparaturrechnung die Reparaturzeit bestätigt oder ein entsprechender Nachweis gefertigt wird. Bei Ersatzbeschaffung reicht eine Kopie des Kfz-Scheines des Ersatzfahrzeuges, dem das Anmeldedatum zu entnehmen ist.

6. Sonstiger Schaden:

Kleiderschäden und Verlust oder Beschädigung von Gegenständen im Auto werden bis zur Höhe des jeweiligen Zeitwertes ersetzt. Wichtig: Bewahren Sie die beschädigten Gegenstände zu Beweiszwecken auf, ebenso Anschaffungsquittungen.

7. Verdienstausfall:

Belegbarer Verdienstausfall unmittelbar durch den Unfall wird ersetzt. Im Übrigen kommt für den jeweiligen Arbeitgeber ein Anspruch auf Ersatz von Lohnfortzahlung in Betracht, den dieser in der Regel selbst geltend macht. Verlust von Freizeit wird in der Regel nicht ersetzt, sondern ist durch die Kostenpauschale (Ziffer 10) abgedeckt.

8. Ummeldekosten und Entsorgungskosten:

Im Fall des Totalschadens sind auch die Kosten für Entsorgung des Fahrzeugwracks, die Abmeldung, ggf. die Anmeldung des Ersatz- fahrzeuges bei der Straßenverkehrs-behörde sowie die erforderlichen Kosten für Kennzeichen gegen Beleg ersatzfähiger Schaden.

9. Schmerzensgeld:

Wird gezahlt für unfallbedingte Verletzungen. Die Höhe richtet sich nach der Schwere der Verletzung, der Dauer der Heilbehandlung und den Umständen. Über die Verletzung wird in der Regel ein ärztliches Attest, dessen Kosten ebenfalls ersetzt werden müssen, eingeholt. Soweit dies durch die Versicherung geschehen soll, sind die behandelnden Ärzte zunächst durch den Verletzten von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden.

10. Kostenpauschale für Ihre Korrespondenz und Kommunikationsaufwand:

Sind von der Versicherung regelmäßig in Höhe eines Betrages zwischen 25,00 € und 30,00 € zu ersetzen. Soweit höhere Kosten beansprucht werden, sind diese durch Belege (für Telefon, Porto etc.) nachzuweisen.

III. Sonstiges

Straf- und Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren:

Von der Verfolgung der zivilrechtlichen Ansprüche ist das von der Polizei nach Unfallaufnahme regelmäßig eingeleitete Ermittlungsverfahren oder Ordnungswidrigkeitsverfahren zu unterscheiden. Soweit sich die Ermittlungen gegen Sie richten, sollten Sie einen Rechtsanwalt frühzeitig (vgl. I) als Verteidiger bestellen. Dieser entscheidet in der Regel nach Akteneinsicht, ob eine Unfalldarstellung gegenüber der Polizei abgegeben wird, Strafantrag gestellt oder Nebenklage erhoben wird. Soweit eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht, trägt diese in aller Regel die Kosten der Verteidigertätigkeit.